Warum ist ein Widerspruch gegen Werbe-E-Mails wichtig?
Unternehmen, Freiberufler und Webseitenbetreiber kennen das Problem: Täglich landen unaufgefordert Werbe-E-Mails und Spam-Nachrichten im Posteingang. Besonders betroffen sind E-Mail-Adressen, die im Impressum einer Website veröffentlicht werden müssen. Um sich rechtlich abzusichern und unerwünschte Werbung zu unterbinden, ist es ratsam, einen klaren Widerspruch gegen Werbe-E-Mails in die Datenschutzerklärung aufzunehmen.
Rechtlicher Hintergrund: Schutz vor unerwünschter Werbung
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die ihre geschäftlichen Kontaktdaten im Impressum einer Website veröffentlichen. Auch die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) schützt Betroffene vor unerlaubter Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken.
Um deutlich zu machen, dass keine Einwilligung zur Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke vorliegt, sollte folgender Hinweis in der Datenschutzerklärung und/oder im Impressum aufgenommen werden:
„Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.“
Wo sollte der Widerspruch platziert werden?
Um sich bestmöglich gegen unerwünschte Werbung abzusichern, sollte der Widerspruch:
- Im Impressum der Website deutlich sichtbar eingebunden sein.
- In der Datenschutzerklärung unter dem Abschnitt „Widerspruch gegen Werbe-Mails“ aufgeführt werden.
- In der Fußzeile geschäftlicher E-Mails als kleiner Hinweis erscheinen (optional).
Durch diese Maßnahmen wird klar kommuniziert, dass Werbe-Mails ohne vorherige Einwilligung nicht erwünscht sind.
Welche rechtlichen Schritte sind möglich?
Falls trotz eines eindeutigen Widerspruchs weiterhin unerwünschte Werbung eingeht, können Betroffene verschiedene Maßnahmen ergreifen:
- Abmahnung: Verstöße gegen § 7 UWG können mit einer kostenpflichtigen Abmahnung geahndet werden.
- Meldung bei der Datenschutzbehörde: Falls die E-Mail personenbezogene Daten ohne Einwilligung verarbeitet, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde eingereicht werden.
- Strafrechtliche Schritte: In besonders schweren Fällen, etwa bei massenhaftem Spam oder Betrugsversuchen, kann eine Anzeige erstattet werden.
Fazit: Klare Regeln gegen unerwünschte Werbung setzen
Ein deutlicher Widerspruch gegen Werbe-E-Mails in der Datenschutzerklärung und im Impressum kann helfen, die Zahl unerwünschter Nachrichten zu reduzieren. Unternehmen und Webseitenbetreiber sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und bei Verstößen entsprechend reagieren.
Wer professionelle Unterstützung bei der Erstellung einer rechtssicheren Datenschutzerklärung benötigt, kann sich gerne an die Werbeagentur Schulz-Design wenden.
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